Immer wieder versuchen Autofahrer, denen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, durch den Erwerb eines ausländischen Führerscheins die „autolose“ Zeit zu überbrücken. In zahlreichen Entscheidungen haben die hiesigen Gerichte dem jedoch einen Riegel vorgeschoben.
So hat nun auch das Verwaltungsgericht Trier klargestellt, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz in Tschechien hatte. Das Gericht untersagte dem betroffenen Lkw-Fahrer, in Deutschland mit der tschechischen Fahrerlaubnis zu fahren und verfügte, nach der Vorlage des Führerscheins dort einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug der Entscheidung angeordnet.
Beschluss des VG Trier vom 22.02.2016
Aktenzeichen: 1 L 270/16.TR
Pressemitteilung des VG Trier