Eine studentische Wohngemeinschaft (WG) ist auf das Zusammenleben jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Ein WG-Mitglied ist daher nicht berechtigt, gegen den Willen der anderen Mitbewohner auch nur für einige Tage sein Zimmer einer Person einer anderen Generation zu überlassen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Student während seines Urlaubs für mehrere Tage seine Mutter in seinem Zimmer einquartiert, damit sie seine Haustiere versorgt.
Die Mitbewohner waren damit nicht einverstanden und forderten die Dame auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich weigerte, riefen sie die Polizei, die ihnen half, ihr Hausrecht durchzusetzen, wobei sich die Betroffene derart sträubte, dass die Beamten „unmittelbaren Zwang“ anwenden mussten. Das Gericht sah in dem Verhalten der Frau den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, was die Ordnungshüter zum Eingreifen berechtigte. Ihre Klage auf Schmerzensgeld wegen der angeblich bei dem Polizeieinsatz erlittenen Verletzung wurde abgewiesen.
Urteil des OLG Hamm vom 22.01.2016
Aktenzeichen: 11 U 67/15
Pressemitteilung des OLG Hamm