Die Bestimmungen der Landesbauordnung über Abstandsflächen gelten nur für Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, aber nicht für Kinderspielgeräte. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der von der Baubehörde das Einschreiten gegen einen vom Nachbarn in 1,50 Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze aufgestellten Kinderspielturm verlangte. Auch gibt es in Wohngebieten in der Regel genauso wenig Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in benachbarte Grundstücke wie vor Lärmverursachung durch spielende Kinder.
Urteil des VG Neustadt vom 17.04.2008
Aktenzeichen: 4 K 25/08.NW
BauR 2008, 1035