Als eine Stellenbewerberin zusammen mit dem Ablehnungsschreiben ihre Bewerbungsunterlagen zurückerhielt, bemerkte sie einen von einem Mitarbeiter des Unternehmens herrührenden handschriftlichen Vermerk auf ihrem Lebenslauf mit der unterstrichenen Wortfolge „ein Kind, sieben Jahre alt!“. Sie sah darin eine zumindest mittelbare Diskriminierung und klagte gegen das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung einer Entschädigung.
Auch das Landesarbeitsgericht Hamm sah in dem handschriftlichen Vermerk ein von dem beklagten Unternehmen im Prozess nicht widerlegtes Indiz für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da vor allem Frauen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bewältigen müssten, und verurteilten das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro.
Urteil des LAG Hamm vom 11.06.2015
Aktenzeichen: 11 Sa 194/15
jurisPR-ArbR 8/2016 Anm. 3