Das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln im Dienstzimmer eines Beamten steht der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht und seiner Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegen. Mit dieser Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht Trier die Dienstanweisung einer Universität an eine leitende Beamtin, ein Laufband und ein Sofa aus ihrem Dienstzimmer zu beseitigen. Den Einwand der Beamtin, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sog. „dynamischen Arbeitsplatzes“, ließ das Gericht ebenso wenig gelten wie die behauptete Notwendigkeit beider Gegenstände für die Erhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Dienstfähigkeit.
Urteil des VG Trier vom 12.01.2016
Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR
Pressemitteilung des VG Trier