Hat im Rahmen einer Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen gefertigt, steht dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Herausgabe- bzw. Löschungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu. Der Bundesgerichtshof hält diesen Anspruch auch dann für begründet, wenn der andere weder die Weitergabe noch die Veröffentlichung des Bildmaterials beabsichtigt, sondern die Aufnahmen nur für sich privat betrachten und aufbewahren will. Im Regelfall ist ohne andere Hinweise davon auszugehen, dass eine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt ist.
Urteil des BGH vom 13.10.2015
Aktenzeichen: VI ZR 271/14
MDR 2016, 84
VersR 2016, 199