Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die einjährige Abrechnungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt. Der Mieter muss daher eine nach Jahresfrist erstellte Korrekturabrechnung nicht mehr akzeptieren.
Urteil des BGH vom 09.04.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 84/07
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