Wurde beim Onlinebanking eine Überweisung mit der korrekten PIN und TAN getätigt, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass die Überweisung vom Kontoinhaber vorgenommen wurde. Hierauf kann sich die kontoführende Bank jedoch dann nicht berufen, wenn das eingesetzte Sicherheitssystem zum Zeitpunkt der fraglichen Überweisung nicht oder nicht korrekt funktioniert hat. Behauptet der Kontoinhaber glaubhaft, eine Überweisung von seinem Konto, die in diesen Zeitraum fällt, nicht vorgenommen zu haben, muss die Bank den Gegenbeweis antreten.
Urteil des BGH vom 26.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 91/14
Wirtschaftswoche Heft 5/2016, Seite 79