Einem Patienten steht gegenüber dem behandelnden Arzt ein Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu. Ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden. Dieses Recht steht auch seiner Krankenkasse bei einem möglicherweise bestehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu. Der Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Patientenunterlagen ist laut Amtsgericht München nur erfüllt, wenn der Arzt – gegen Kostenerstattung – sämtliche Unterlagen in lesbarer Form zur Verfügung stellt.
Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung steht dem Arzt nicht zu. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen soll ja gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch den Versicherten oder dessen Versicherung verweigert wird. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.
Urteil des AG München vom 06.03.2015
Aktenzeichen: 243 C 18009/14
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