Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass das Verbot von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig ist.
Nach Auffassung der Verfassungsrichter verletzt das in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) geregelte Sozietätsverbot das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Für die Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheit ist ein solches Verbot in weiten Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unangemessen.
Urteil des BVerfG vom 12.01.2016
Aktenzeichen: 1 BvL 6/13
WM 2016, 379
MDR 2016, 242