Preisvergleichende Werbung ist im Einzelhandel tägliche Praxis. Meist werden auf Plakaten und in Anzeigen Preise durchgestrichen und durch günstigere ersetzt. Diese Werbeart ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der durchgestrichene Preis von dem Händler vorher auch tatsächlich verlangt wurde.
Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass auch im Internethandel die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon nicht schon allein irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig ist, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen handelt. Der durchgestrichene Preis bezeichnet auch im Internethandel aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Einer zusätzlichen Klarstellung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Urteil des BGH vom 05.11.2015
Aktenzeichen: I ZR 182/14
BB 2016, 849