Wird der Inhaber eines Internetanschlusses wegen eines über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverstoßes durch Bereitstellen von Musik- oder Videodateien in einem illegalen Filesharingdienst in Anspruch genommen, kann er sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht mit dem Vorbringen entlasten, die Verletzungshandlung sei nicht von ihm, sondern von einem seiner drei im Haushalt lebenden Kinder vorgenommen worden; er wisse aber (angeblich) nicht, welches Kind dafür verantwortlich sei. In diesem Fall haftet der Anschlussinhaber selbst für den Urheberrechtsverstoß.
Hinweis: Die Entscheidung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen und ist auf massive Kritik gestoßen. Sie führt praktisch dazu, dass Eltern ihre Kinder „ans Messer liefern“ müssen. Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie.
Urteil des OLG München vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 29 U 2593/15
WRP 2016, 385