Eine auf dem Dach eines Gebäudes (hier einer Scheune) installierte Fotovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Montage der Anlage verjähren deshalb gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB in drei Jahren. Bei Bauwerken gelten fünf Jahre.
Beschluss des OLG Schleswig vom 26.08.2015
Aktenzeichen: 1 U 154/14
NJW-Spezial 2015, 621
BauR 2015, 2044