Das Landgericht Hamburg erklärte eine so genannte Holzklausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet sein soll, in der Wohnung lackierte Holzteile entweder weiß oder in einem hellen Farbton gestrichen oder in dem Farbton zurückzugeben, den sie bei Vertragsbeginn hatten, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam.
Die Verpflichtung, die Holzteile in einem bestimmten Farbton zurückzugeben, führt dazu, dass der Mieter unabhängig von seiner letzten Renovierung zum Neuanstrich verpflichtet ist, sofern er die Holzteile in rechtlich zulässiger Weise in einem Farbton gestrichen hat, der den Vorgaben der Klausel nicht entspricht. Zudem beanstandete das Gericht, es sei unklar, was unter einem „hellen Farbton“ zu verstehen ist.
Urteil des LG Hamburg vom 08.10.2007
Aktenzeichen: 316 S 35/07
MietRB 2008, 68