Ein Münchner mietete neben der von ihm bewohnten Wohnung eine weitere Wohnung zur angeblichen Selbstnutzung an, in der sich in der Folgezeit immer wieder wechselnde Personen aufhielten. Hierbei handelte es sich fast ausschließlich um sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum, die nur kurzzeitig zu ärztlichen Behandlungen in der Stadt waren. Das Amtsgericht München sah darin eine unzulässige Untervermietung und erklärte die vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Durch diese Art der Nutzung sind insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (z.B. durch Lärm) zu befürchten.
Urteil des AG München vom 29.09.2015
Aktenzeichen: 432 C 8687/15
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