Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Wohnraummietverhältnis zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die Vereinbarung genügt, dass dieser „die Betriebskosten zu tragen“ hat. Zu einer wirksamen Umlage bedarf es daher keiner Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung. Der Mieter ist auch ohne diese Verweise zur Übernahme der in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten verpflichtet.
Urteil des BGH vom 10.02.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 137/15
Grundeigentum 2016, 385