Wird eine Mieterhöhung auf ein vom Vermieter vorgelegtes Sachverständigengutachten gestützt, genügt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens, wenn das Gutachten für den Mieter zumindest ansatzweise selbst überprüfbare Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet und die zu beurteilende Wohnung zutreffend in das örtliche Preisgefüge eingeordnet wird. Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen – so der Bundesgerichtshof – nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.
Urteil des BGH vom 03.02.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 69/15
Grundeigentum 2016, 388