Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern, einem Ehepaar mit einer Haupt- und einer Zweitwohnung, ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sah das Gericht durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunk- und Kommunikationsempfangsgeräte veranlasst und im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit als sachgerecht an. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteile des VGH Mannheim vom 03.03.2016
Aktenzeichen: 2 S 312/15, 2 S 896/15, 2 S 2270/15
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