Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt an eine im notariellen Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude in der Regel gebunden ist und dies bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zugrunde zu legen hat. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer lediglich zum Schein getroffen wurde und die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen.
Urteil des BFH vom 16.09.2015
Aktenzeichen: IX R 12/14
DStR 2016, 33
DB 2016, 207