Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage eines bundesweit tätigen Werbeunternehmens gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) abgewiesen.
Die zuständige Baubehörde hatte die beantragte Baugenehmigung zu Recht unter Berufung auf die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz verweigert, wonach in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig sind. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürfen in Wohngebieten nicht aufgestellt werden.
Urteil des VG Mainz vom 23.03.2016
Aktenzeichen: 3 K 446/15
Pressemitteilung des VG Mainz