Nach § 475 Abs. 2 BGB kann ein gewerblicher Verkäufer durch entsprechende Vereinbarung die Gewährleistungsdauer für neue Sachen auf zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränken.
Auch sogenannte B-Ware – das sind meist „Ladenhüter“ oder unbenutzte Retouren aus dem Versandhandel – ist nach Auffassung des Landgerichts Essen Neuware im Sinne des Gesetzes. Daher handelt wettbewerbswidrig, wer bei derartigen Artikeln die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt.
Urteil des LG Essen vom 25.02.2016
Aktenzeichen: 43 O 83/15
JurPC Web-Dok. 64/2016