Das Oberlandesgericht Koblenz hält die Werbung für Arzneimittel für unzulässig, wenn und soweit der Inhalt der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Hat jedoch ein Präparat die Hürde der Zulassung durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte genommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet beziehenden Wirkungsangaben auch tatsächlich dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Zulassung entsprechen.
Urteil des OLG Koblenz vom 27.01.2016
Aktenzeichen: 9 U 895/15
Magazindienst 2016, 475