Eine Frau ließ sich von einem Makler eine Immobilie vermitteln. In der Folgezeit führte sie allein die Verhandlungen mit dem Verkäufer. Die Verhandlungen scheiterten jedoch zunächst. Erst als sich der Eigentümer nach gut drei Monaten entschloss, das Haus – wie von der Interessentin gefordert – in zwei Eigentumswohnungen zu unterteilen und den Kaufpreis erheblich zu senken, kaufte die Frau eine der Wohnungen. Die andere Wohnung erwarb ihr Bruder. Der Makler verlangte die vertraglich vereinbarte Provision. Die Käuferin meinte, der Kauf habe mit der früheren Vermittlungstätigkeit des Maklers nichts mehr zu tun und verweigerte die Provisionszahlung.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Maklers. Wenn ein Maklerkunde nur vorübergehend seine Absicht aufgibt, das angebotene Objekt zu erwerben, führt dies, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in einem angemessenen zeitlichen Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück – anders als in dem Maklerangebot vorgesehen – kein Alleineigentum, sondern, wie in diesem Fall, lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während ein Angehöriger die andere Hälfte kauft. Da die Bundesrichter die zeitliche Verzögerung von ca. drei Monaten als unerheblich ansahen, stand dem Makler im Ergebnis die vereinbarte Provision zu.
Urteil des BGH vom 13.12.2007
Aktenzeichen: III ZR 163/07
BGHR 2008, 261