GmbH-Geschäftsführer haften außen stehenden Dritten (hier die gesetzliche Unfallversicherung) gegenüber nur dann persönlich für Arbeitsunfälle in den von ihnen geleiteten Unternehmen, wenn sie gegenüber dem Geschädigten eine Garantenstellung, etwa eine besondere Verkehrssicherungspflicht, übernommen haben.
Eine derartige Rechtsstellung könnte beispielsweise bejaht werden, wenn der Geschäftsführer im Innenverhältnis für die Sicherung der Baustelle persönlich zuständig gewesen wäre.
Urteil des OLG Rostock vom 16.02.2007
Aktenzeichen 8 U 54/06
OLGR Rostock 2007, 486