Einer Frau stand ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu. Als sie altersbedingt schließlich in ein Wohnheim umziehen musste, verlangte sie von dem Hauseigentümer die Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes. Das Oberlandesgericht Celle sah hierfür keine Anspruchsgrundlage.
Der Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim verpflichtet den Grundeigentümer bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung nicht automatisch zur Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes. Vielmehr kommt ein solcher Anspruch allenfalls dann in Betracht, wenn der Eigentümer durch den endgültigen Auszug des Wohnberechtigten, z.B. durch Vermietung, Eigennutzung oder ersparte Aufwendungen, wirtschaftliche Vorteile erlangt.
Hinweis: Ein Ersatzanspruch wäre demnach wohl nur denkbar, wenn der Wohnberechtigte die Wohnung endgültig aufgibt und eine Löschung seines Rechts im Grundbuch vornimmt.
Beschluss des OLG Celle vom 15.10.2007
Aktenzeichen: 4 W 195/07
NJW-Spezial 2008, 167