Eine Frau wurde von ihrer Tante und deren Ehemann testamentarisch als Schlusserbin eingesetzt. Nicht zuletzt in Erwartung der Erbschaft kümmerte sie sich in den Folgejahren um ihre Tante. Die Weihnachtstage wurden zusammen verbracht, regelmäßige Telefonate geführt, die Nichte schnitt Blumen, machte Besorgungen und hielt mit der Tante regelmäßig Kaffeeklatsch. Als die Tante Jahre später das Testament nach einem Streit zerriss, platzten auch die Träume von der sicher geglaubten Erbschaft.
Die Nichte verlangte nach dem Tod der Tante von den Erben nun eine Vergütung für „die in die Tante investierte Zeit“. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sie jedoch die nächste Enttäuschung hinnehmen. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Arbeitsvertrages und somit einen Vergütungsanspruch für die Zeiten der Betreuung der Tante. Nur wer in Erwartung einer künftigen Vermögenszuwendung, wie etwa einer Erbeinsetzung Arbeit leistet, ohne dass diese – wie üblich – vergütet wird, kann später eine Vergütung verlangen, wenn sich die berechtigten Erwartungen nicht erfüllen. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch ganz überwiegend nicht um Arbeitsleistungen, sondern um Gefälligkeiten aus sozialen Motiven und verwandtschaftlicher Verbundenheit.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.08.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 123/15
ZEV 2016, 101