Gerät ein Schuldner nach einer vergeblichen Mahnung mit Fristsetzung in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Gläubiger zweckmäßig und erforderlich. Der Schuldner hat dann die hierfür anfallenden Anwaltsgebühren zu tragen. Der Gläubiger muss das Mandat zur außergerichtlichen Vertretung im Regelfall auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränken, für das der Rechtsanwalt nur eine erheblich unter dem Regelsatz liegende Gebühr erhält. Der Anwalt bestimmt die Gebühr vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach billigem Ermessen.
Urteil des BGH vom 17.09.2015
Aktenzeichen: IX ZR 280/14
ZIP 2016, 237