Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern und – falls kein Versicherungsschutz besteht – den Kunden hierüber aufzuklären. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist ein Juwelier zwar generell dazu nicht verpflichtet. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit eine Aufklärung über den Versicherungsschutz erwarten darf.
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat das Gericht im vorliegenden Fall verneint, in dem bei einem Raubüberfall Schmuckstücke des Kunden im Wert von 2.930 Euro entwendet wurden. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat nun das Berufungsgericht nach entsprechender Beweiserhebung zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 02.06.2016
Aktenzeichen: VII ZR 107/15
Pressemitteilung des BGH