Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter dies ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 InsO).
Lehnt der Verwalter in Ausübung seines Wahlrechts die Erfüllung eines vom Insolvenzschuldner – einem Bauunternehmer – mit einem Subunternehmer abgeschlossenen, nicht erfüllten Werkvertrags ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in der er sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Urteil des BGH vom 19.11.2015
Aktenzeichen: IX ZR 198/14
DB 2016, 105
ZIP 2016, 85