Der Eigentümer und Vermieter eines sogenannten Wohnparks darf die Kosten für die Pflege der Garten- oder Parkflächen dann nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn die Außenanlagen nach den bauplanerischen Bestimmungen auch von der Öffentlichkeit genutzt werden dürfen.
Für den Bundesgerichtshof lässt sich die Umlage der Pflegekosten nicht ausschließlich damit begründen, dass Garten- oder Parkflächen im Eigentum des Vermieters stehen. Einer Gartenanlage geht der Bezug zur Mietsache verloren, wenn sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist und auch von fremden Personen genutzt wird. Ob und inwieweit die Öffentlichkeit die Anlagen tatsächlich mitbenutzt, ist dabei unerheblich.
Urteil des BGH vom 10.02.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 33/15
MDR 2016, 508
NJW 2016, 1439