Die Regelung in § 13 Abs. 7 S. 2 der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB), dass der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines Pkws. Die Klausel ist nicht auf Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt. Auch inhaltlich ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Beschluss des OLG Celle vom 01.02.2008
Aktenzeichen: 8 W 19/08
Pressemitteilung des OLG Celle