Ein von einem Unternehmen organisierter Firmenlauf ist jedenfalls dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, wenn die Unternehmensleitung alle Beschäftigten zur Mitwirkung eingeladen hat, die Teilnahme auch ohne eine besondere konditionelle Voraussetzung für jeden gesunden Mitarbeiter möglich ist und ein nicht ganz unerheblicher Teil der Mitarbeiter auch an der Veranstaltung teilnimmt. Hierzu reicht es für das Sozialgericht Detmold aus, wenn sich mindestens 15 Prozent der Belegschaft an dem Firmenlauf beteiligen. Stürzt ein Teilnehmer bei der Laufveranstaltung, kann er nach diesem Urteil Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.
Urteil des SG Detmold vom 19.03.2015
Aktenzeichen: S 1 U 99/14
ArbN 2016, Nr 4, 38