In kaum einer Branche werden Verbraucher mit derart großartigen Versprechungen angelockt wie in der Kosmetikbranche. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Produkteigenschaften trägt und dazu Folgendes ausgeführt:
„Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungslast wie auch die Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, allerdings grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahingehend versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.“ In diesem Fall muss der Werbende nachweisen, dass seine Versprechungen eingehalten werden können.
Urteil des BGH vom 28.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 36/14
GRUR 2016, 418