Eine Unfallversicherung kann wegen einer erlittenen Verletzung vom Versicherten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich ein Unfall vorlag, also die Verletzung durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eingetreten ist (§ 1 Abs. 3 Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen – AUB). Ein solches Unfallereignis liegt nicht vor, wenn der Riss der Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt entstanden ist und weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit eine unnatürliche Bewegung verursacht noch eine außergewöhnlich erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen hat.
Urteil des LG Dortmund vom 14.02.2008
Aktenzeichen: 2 O 362/07
Pressemitteilung des LG Dortmund