Ein Versicherungsmakler wurde von einer von ihm vertretenen Versicherung mit der Abwicklung eines Haftpflichtschadens beauftragt. Er wandte sich mit einem Schreiben an den Kunden, in dem er ihn u.a. über die Rechtslage aufklärte. Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Köln verstieß der Versicherungsmakler mit diesem Schreiben gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung und gab der Unterlassungsklage statt. Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers oder -vertreters. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erfasst jede konkrete Zuordnung eines Sachverhalts zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, war für das Gericht dabei unerheblich.
Urteil des BGH vom 14.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 107/14
DB 2016, 1432
WRP 2016, 861