Ein Bankkunde stellte nach Rückkehr von einem mehrwöchigen Thailandurlaub fest, dass mit seiner EC-Karte mehrere Barabhebungen erfolgt sind, die er angeblich selbst nicht veranlasst hatte. Er versicherte, die EC-Karte während seines Urlaubs sicher verwahrt und erst mehrere Tage nach den dubiosen Abhebungen selbst genutzt zu haben und verlangte von der Bank den Ersatz der nicht von ihm veranlassten Kontobelastungen. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Liegt – wie hier – ein Missbrauch einer zumindest nicht dauerhaft entwendeten EC-Karte unter Verwendung der PIN vor, spricht der so genannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber entweder die Abhebungen selbst veranlasst oder die EC-Karte pflichtwidrig zusammen mit der Geheimnummer aufbewahrt hat. Diese Vermutung kann auch nicht allein mit der Behauptung erschüttert werden, ein Dritter habe die Daten ausgespäht und eine Kopie der EC-Karte hergestellt, wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. In beiden für die ungeklärten Abhebungen denkbaren Fällen ist die Bank nicht zur Erstattung der abgehobenen Beträge verpflichtet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.05.2008
Aktenzeichen: 17 U 170/07
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe