Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass freigestellte Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit ab- und zurückzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen. Für das Gericht besteht kein Grund, freigestellte Betriebsratsmitglieder von der betrieblichen Zeiterfassung auszunehmen.
Beschluss des BAG vom 24.02.2016
Aktenzeichen: 7 ABR 20/14
NZA 2016, 831