Eine auf der Verpackung einer Ware oder für das Produkt selbst verwendete Farbe kann grundsätzlich nicht markenrechtlich geschützt werden. Schließt jedoch die große Mehrheit der Verbraucher allein von der Farbe auf ein Produkt, kann die hierfür typische Farbe ausnahmsweise einen Herkunftshinweis darstellen (z.B. Lila für Milka, Magenta für Telekom). Das Bundespatentgericht hat vergangenes Jahr auf Antrag der spanischen Banco Santander die Löschung der für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“ (HKS 13) angeordnet. Das Gericht hielt die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der originär für „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht unterscheidungskräftigen Farbe nicht für nachgewiesen (Urteil des BPatG vom 03.07.2015, 25 W(pat) 13/14).
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung nun aufgehoben und verfügt, dass die rote Farbmarke der Sparkassen (HKS 13) nicht im Markenregister gelöscht werden darf. Die vorgelegten Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung belegten zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015.
Urteil des BGH vom 21.07.2016
Aktenzeichen: I ZB 52/15
Pressemitteilung des BGH