Das Bundesverfassungsgericht hält das durch die Mietrechtsreform 2015 eingeführte Bestellerprinzip für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, für verfassungsrechtlich zulässig.
Ziel des Gesetzes ist es, eine Überforderung – insbesondere wirtschaftlich schwächerer – Wohnungssuchender zu vermeiden. Diesem Ziel und dem Schutz vor Nachteilen aufgrund der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt räumten die Verfassungsrichter ein höheres Gewicht ein als den wirtschaftlichen Interessen der Maklerbranche an der bisherigen Provisionspraxis.
Urteil des BVerfG vom 29.06.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 1015/15
WM 2016, 1497