Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die eigentlichen Beherbergungsleistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Bei anderen Leistungen, wie Frühstück oder Nutzung vorhandener Fitness- und Saunaeinrichtungen, ist der volle Umsatzsteuersatz anzusetzen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste. Wird hierfür kein gesondertes Entgelt erhoben, sind als kalkulatorische Kosten 1,50 Euro netto pro Gast und Tag in Ansatz zu bringen.
Urteil des BFH vom 01.03.2016
Aktenzeichen: XI R 11/14
DStRE 2016, 886