Eine Mieterin befand sich mit den Monatsmieten für Februar und April 2013 in Zahlungsverzug. Damit waren die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB an sich erfüllt. Der Vermieter ließ sich gleichwohl mit der Kündigung sieben Monate Zeit. Zu spät, meinte die Mieterin. Dem folgte auch das für die Räumungsklage zuständige Landgericht mit der Begründung, die Mieterin sei gemäß § 314 Abs. 3 BGB schutzwürdig, weil sie angesichts des Zeitablaufs davon habe ausgehen dürfen, dass der Vermieter von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde. Zudem sei hier die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB anwendbar, nach dem nur innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden kann, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Im Rahmen der für zulässig erklärten Revision entschied nun der Bundesgerichtshof, dass § 314 Abs. 3 BGB neben den speziell geregelten Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§§ 543, 569 BGB) keine Anwendung findet. Überdies war die Annahme der Vorinstanz, die Kündigung sei nicht in angemessener Frist ausgesprochen worden, als solche nicht berechtigt. Denn das Landgericht hat weder berücksichtigt, dass die Zahlungsrückstände trotz Mahnung fortbestanden noch dass der Vermieter durch das Zuwarten mit der Kündigung vielmehr Rücksicht auf die Belange der Mieterin genommen hat. Die fristlose Kündigung aufgrund des Zahlungsverzugs erwies sich somit als berechtigt und wirksam.
Urteil des BGH vom 13.07.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 296/15
Pressemitteilung des BGH