Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongesprächen u.Ä. verpflichtet, wenn es wegen der Stornierung eines Fluges zu erheblichen Verzögerungen (hier zwei Tage) bei der Ankunft am Zielort kommt. Ist der Ausfall des Fluges jedoch auf höhere Gewalt (hier starker Nebel) zurückzuführen, steht dem Fluggast nicht auch noch zusätzlich Schadensersatz zu. Eine derartige Ursache liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.01.2008
Aktenzeichen: 10 U 385/07
Pressemitteilung des OLG Koblenz