Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch bei Geringverdienern das Elterngeld bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen angerechnet werden darf. Die entsprechende gesetzliche Regelung verstößt nicht – wie von dem Kläger behauptet – gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Urteil des BSG vom 26.07.2016
Aktenzeichen: B 4 KG 2/14 R
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