Einem Stromkunden steht wegen einer Preiserhöhung auch dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Preisanhebung nur aufgrund von Steuern oder staatlichen Gebühren vorgenommen wurde. Eine entgegenstehende Vertragsklausel des Stromanbieters, der in derartigen Fällen das Sonderkündigungsrecht des Kunden ausschließt, ist laut Oberlandesgericht Düsseldorf wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2016
Aktenzeichen: I-20 U 11/16
IR 2016, 185