Ein Verbraucherverband ging in einem Musterverfahren erfolgreich gegen das Unternehmen British Airways vor, das wie andere Fluggesellschaften Flugtickets zu Sondertarifen anbot, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden können. Viele Kunden nutzen die günstigen Flugmöglichkeiten durch sogenannte Überkreuz-Buchungen aus, da diese selbst dann günstiger sind, wenn Teilstrecken nicht in Anspruch genommen werden. Die beklagte Fluggesellschaft verweigerte ihren Kunden den ursprünglich als Rückflug gebuchten Flug, wenn sie zur Hinreise nicht angetreten waren.
British Airways berief sich insoweit auf seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bei Nichteinhaltung der Reihenfolge der gebuchten Flüge die nachfolgenden Streckenabschnitte verfallen. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die Vertragsklausel jedoch wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Demnach behalten Tickets auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Fluggast die gebuchte Reihenfolge der Flüge nicht einhält.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 14.12.2007
Aktenzeichen: 2-2 O 243/07
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