Eine Beratungspflichtverletzung im Rahmen eines Kapitalanlagegeschäfts liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auch dann vor, wenn im Emissionsprospekt die Risiken zwar zutreffend dargestellt sind, der Verkäufer der Wertpapiere in der mündlichen Beratung die Risiken jedoch derart verharmlost, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält. Dies ist der Fall, wenn in dem Emissionsprospekt ein Totalverlustrisiko ausdrücklich erwähnt wird, der Berater aber wahrheitswidrig suggeriert, es handele sich hierbei lediglich um ein nahezu jede Anlage gleichermaßen treffendes Risiko, das praktisch stets in Kauf genommen werden muss.
Urteil des OLG Frankfurt vom 18.03.2016
Aktenzeichen: 13 U 55/14
MDR 2016, 823