Vermittelt oder empfiehlt eine Bank ihren Kunden Kapitalanlagen, für deren Verkauf sie Provisionen („verdeckte Rückvergütungen“) erhält, muss das Kreditinstitut nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von sich aus über diesen Umstand aufklären.
Eine Aufklärungspflicht besteht für die Karlsruher Richter auch bei der Vermittlung einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage, wenn die Bank oder der Anlageberater vom Verkäufer eine Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent erhält. Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht. Der Vermittler hat dem Kapitalanleger den durch den ungünstigen Kauf entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des BGH vom 23.06.2016
Aktenzeichen: III ZR 308/15
WM 2016, 1333