Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschiedenen Gesellschafters richtet sich ausschließlich gegen die Gesellschaft. Ein Anspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter scheidet daher aus. Dies gilt auch hinsichtlich eines Abfindungsanspruchs, mit dem zugleich Ausgleichsansprüche wegen angeblich übermäßiger Entnahmen eines Mitgesellschafters geltend gemacht werden.
Urteil des BGH vom 12.07.2016
Aktenzeichen: II ZR 74/14
DB 2016, 1985