Kreuzfahrtpassagiere müssen Motorengeräusche und Vibrationen in der Kabine und Diesel- und Küchengerüche sowie „Gischtnebel“ auf dem Kabinenbalkon hinnehmen. Insbesondere bei Heckkabinen muss wegen der darunter liegenden Motoren und der Schiffsschraube mit höherer Lärmentwicklung gerechnet werden. Das Amtsgericht München verneinte danach einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Urteil des AG München vom 17.03.2008
Aktenzeichen: 242 C 16587/07
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