Nach § 166 HGB stehen einem Kommanditisten nur eingeschränkte Informationsrechte über den Geschäftsgang der Kommanditgesellschaft (KG) zu. So regelt Absatz 1 der Vorschrift, dass der Kommanditist berechtigt ist, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Auf Antrag kann das Gericht jedoch, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen (Absatz 3).
Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Regelung eine Erweiterung des Informationsrechts des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.
Urteil des BGH vom 14.06.2016
Aktenzeichen: II ZB 10/15
ZIP 2016, 1769
DB 2016, 2167